Vertragsbedingungen/AGB
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein gewartetes, verkehrstaugliches Fahrzeug. Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit unbegrenzter Deckungssumme (max. 7,5 Mio. EUR Haftungssumme pro Person bei Personenschäden).
1. Regelung der Fahrzeugführung
Das Fahrzeug darf vom Mieter, dessen angestellten Berufskraftfahrern und von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Wird das vermietete Fahrzeug von einer Person geführt, die nicht im Mietvertrag aufgeführt ist, muss im Schadensfall vom Mieter in voller Höhe gehaftet werden.
2. Umgang mit der Mietsache
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und alle Vorschriften, die für die Benutzung maßgeblich sind, zu beachten. Insbesondere ist dabei auf Öldruck und Wassertemperatur zu achten. Falls während der Mietzeit eine Reparatur notwendig wird oder sonstige Schwierigkeiten auftreten, ist der Vermieter unverzüglich zu verständigen. Reparaturaufträge sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter zu erteilen. Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren, übernimmt der Vermieter, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.
3. Schäden am eigenen Fahrzeug
Der Mieter haftet für Schäden, die während der Mietzeit an dem von ihm gemieteten Fahrzeug eintreten, bis zu einer Höhe von 1.025,- EUR pro Schadensfall (Betrag ohne MwSt.).
4. Schäden an fremden Fahrzeugen und Gegenständen
Der Mieter wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Mieter einen Schaden bzw. Unfall verursacht, für den Schaden des Unfallgegners grundsätzlich die Kfz.-Haftpflichtversicherung des Vermieters eintritt und den Schaden, der 515,- EUR übersteigt, ausgleicht. Bis zu 515,- EUR (Betrag ohne MwSt.) kommt der Mieter für den von ihm verursachten Schaden selbst auf. Der Mieter verpflichtet sich hiermit, dem Vermieter den Schaden in der tatsächlich entstandenen und bezahlten Höhe, höchstens jedoch 515,- EUR pro Schadensfall, zu erstatten. Der Mieter kann die Höhe des Schadensersatzes für Schäden an fremden Fahrzeugen und Gegenständen für von ihm verursachte Schäden auf 155,- EURpro Schadensfall begrenzen, indem er dies gesondert vereinbart und hierfür eine zusätzliche Freistellungsprämie bezahlt. Verurs acht der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er für den gesamten entstandenen Schaden (am eigenen sowie am Fremdfahrzeug bzw. Gegenstand) unabhängig von der Leistung der Versicherung. Fahrer, Insassen und beförderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus einer Mitnahme von Personen oder Sachen entstehen. Die genannten Selbstbeteiligungen können Sie durch Zahlung einer Freistellungsprämie ausschließen.
5. Verhalten nach Eintritt eines Schadens
Bei Unfällen ist sofort die Polizei zu verständigen. Der Mieter darf kein Schuldanerkenntnis unterschreiben und hat den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und über den Unfall umfassend zu informieren. Unterlässt der Mieter die Schadensmeldung, haftet er in voller Höhe. Name und Adresse der Beteiligten sowie von Zeugen sind vom Mieter festzuhalten. Für den Fall des Eintritts eines Unfallschadens während der Mietzeit verpflichtet sich der Mieter, an den Vermieter die Schadensersatzansprüche, ausgenommen Schmerzensgeldansprüche, abzutreten. Der Mieter stellt den Vermieter uneingeschränkt von Schadensersatzansprüchen für Schäden, die am beförderten Ladegut entstehen, frei. Entstehen durch das Ladegut Schäden am gemieteten Fahrzeug, haftet der Mieter dem Vermieter für den entstandenen Schaden im vollen Umfang.
6. Kostenerstattung
Im Falle eines Unfalles hat der Vermieter, unabhängig davon, wer diesen Unfall verursacht hat, einen erhöhten Verwaltungsaufwand. Hierfür kann er dem Mieter je Schadensfall eine Kostenpauschale in Rechnung stellen.
7. Rückgabe der Mietsache
Die Rückgabe des Fahrzeuges hat zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit am Geschäftssitz des Vermieters zu erfolgen. Die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges durch den Vermieter, die bei Abgabe außerhalb der Geschäftszeiten frühestens mit der ersten Geschäftszeit nach Rückgabe erfolgt, haftet der Mieter jedenfalls für etwaige Schäden am Fahrzeug.
8. Vorbestellungen
Vorbestellungen von Fahrzeugen sind verbindlich. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereit gehalten zu werden. Der Vermieter haftet aus der Vorbestellung dann nicht, wenn das vorbestellte Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht einsatzfähig ist.
9. Mietkosten
Die Mietkosten sind umseitig ersichtlich und enthalten keine MwSt. Sofern die Mietkosten nicht im Einzelnen aufgeführt werden, richten sie sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Die voraussichtliche Miete sowie eine Kaution sind im Voraus zu entrichten. Bei Nichtinanspruchnahme eines vorbestellten Fahrzeuges darf der Vermieter geleistete Anzahlungen einbehalten und mit der Mietforderung verrechnen. Sollte das Fahrzeug nachträglich doch noch für den vereinbarten Zeitraum vermietet werden können, wird die Anzahlung zurückerstattet. Im Fall einer Rückgabe des Fahrzeuges vor Ende der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis vom Mieter zu entrichten. Falls der Mieter das Fahrzeug über die ausgangs vereinbarte Mietdauer benötigt, ist dies nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Vermieter möglich. Für durch den Mieter verursachte Wartezeiten und Terminverschiebungen hat der Mieter Schadensersatz zu leisten. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und die sofortige Reparatur in der nächsten Spezialwerkstatt zu veranlassen. Jede vorsätzliche Verletzung der Plomben und der Kilometerzähleinrichtung wird strafrechtlich verfolgt. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, für jeden angefangenen Tag der Mietzeit eine Fahrstrecke von 600km als gefahren zugrunde zu legen und zu berechnen. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt.
Gerichtsstand für beide Teile ist Hannover.
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